| Neue Einsichten in Geschichte und Wirkung des Schatzregals | |
| Ralf Fischer zu Cramburg: Das Schatzregal. Der obrigkeitliche Anspruch auf das Eigentum an Schatzfunden in den deutschen Rechten. Veröffentlichungen der Gesellschaft für Historische Hilfswissenschaften, Bd. 6, hrsg. von Gerd Martin Forneck und Konrad Schneider, Numismatischer Verlag Gerd Martin Forneck, Höhr-Grenzhausen 2001, 224 Seiten , 48 Euro. ISBN 3-923708-11-4 Bei archäologischen Grabungen oder häufig auch beim Haus- und Straßenbau oder bei anderen Gelegenheiten werden Münzschätze und andere Objekte gefunden. Wem gehören sie - dem Staat, dem Finder, dem Haus- oder Grundstücksbesitzer? Die Frage wird in der Bundesrepublik Deutschland von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich beantwortet. Wie Ralf Fischer zu Cramburg in dem aus einer juristischen Dissertation an der Universität in Trier hervorgegangenen Buch über das Schatzregal darlegt, verfügte bereits das römische Recht die Halbierung des Fundes zwischen Entdecker und Grundeigentümer. Dieser "Hadrianischen Teilung", deren Eigentumsverteilung nach Ansicht des Kaisers der natürlichen Gerechtigkeit "aequitas naturalis") entsprach, trat in Deutschland zuerst im "Sachsenspiegel", einer Gesetzessammlung des frühen 13. Jahrhunderts, die Bestimmung entgegen: "Jeder Schatz, der tiefer in der Erde vergraben ist, als ein Pflug geht, gehört in die Verfügungsgewalt des Königs". Mit diesem Schatzregal wurden erstmals schriftlich greifbar obrigkeitliche Ansprüche auf einen materiell wertvollen Schatz oder einen Anteil an ihm fixiert - mit tiefgreifenden Wirkungen. Ralf Fischer zu Cramburgs Untersuchung verfolgt die historische Entwicklung des Schatzregals bis zur Gegenwart und analysiert die derzeitigen Bestimmungen sowohl unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Aspekte als auch der Praxis des Denkmalschutzes, der in der Bundesrepublik Deutschland Ländersache ist und in den einzelnen Denkmalschutzgesetzen unterschiedlich gefaßt ist. Verschiedene Bundesländer haben das Schatzregal, das auf die wissenschaftliche Bedeutung des Fundes abzielt. Einige Länder wie Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen halten hingegen am römischen Recht fest. Auf diese Weise fiel beispielsweise der Münzschatz von Dreisen durch das rheinland-pfälzische Schatzregal an das Land, während er im wenige Kilometer entfernten Hessen vollständig in das Eigentum des Entdeckers gelangt wäre, der gleichzeitig Grundeigentümers war. Der Autor kommt nach der Begriffsbestimmung des Schatzregals und seiner historischen Entwicklung beziehungsweise heutigen Handhabung zu dem Schluß, daß die bestehenden Schatzregale verfassungswidrig sind, da sie im Widerspruch zu dem in § 984 BGB festgelegten vorrangigen Bundesrecht stehen, dessen auch für denkmalwerte Schatzfunde bestimmte Eigentumsordnung keine landesrechtliche Abweichung zuläßt, so Fischer zu Cramburg. Er bewertet die Bestimmungen auch für rechtspolitisch verfehlt, da das mit ihnen verfolgte Ziel, den Erhalt und die Forschung an wissenschaftlich bedeutsamen Entdeckungen zu gewährleisten, gerade nicht erreicht wird. Vielmehr würden diese aus Angst vor anerkennungslosem Entzug regelmäßig verheimlicht oder in regalfreie Länder verschleppt, so daß sie der Forschung entweder gar nicht zur Verfügung stehen oder diese durch falsche Fundortangaben zu unrichtigen Schlüssen führen. Das Schatzregal sei vor allem von theoretischer Bedeutung und habe für die Forschung keinen Wert, solange diese ihr die Existenz eines Schatzes verheimlicht wird. "Man mag bedauern, daß privaten Entdeckern der eigene Geldbeutel schwerer wiegt als die Aussicht, sich um die Wissenschaft verdient zu machen, ohne daß dies allerdings eine Lösung des Problems näher brächte... Die Lösungsmöglichkeit, die die meisten Bundesländer gewählt haben, indem sie das Problem der fehlenden Haushaltsmittel dadurch überwunden glaubten, daß sie sich selbst entschädigungsfrei zum Eigentümer der begehrten Objekt erklärten, ist jedenfalls als Antwort auf die vielschichtige Problematik zu einfach und hat tatsächlich das Gegenteil von dem erreicht, was mit Bestandssicherung und Auswertungsmöglichkeit als ihr Ziel vorgegeben wurde". Das Buch endet mit dem Ratschlag, von den Erfahrungen anderer europäischer Staaten zu lernen, etwa von England, wo der Anwendungsbereich des Schatzregals zu Gunsten der Krone erheblich eingeschränkt wurde und der Staat nur noch ein Vorkaufsrecht besitzt. Diese Neuerung hat erhebliche Konsequenzen, denn die Meldung von Funden und mithin auch der wissenschaftliche Ertrag vergrößerte sich erheblich. Das Buch rät im übrigen zur Kooperation von Archäologen und Personen, die Altertümer mit Hilfe von Metalldetektoren aufspüren. Immerhin seien nicht sie es, die die meisten Fundzusammenhänge zerstören, sondern die moderne Landwirtschaft und andere Faktoren. Durch die Hilfe von Detektorensuchern sei vieles vor der sicheren Zerstörung gerettet worden. Ralf Fischer zu Cramburgs hochinteressantes Buch sei den Bodendenkmalpflegern und allen ans Herz gelegt, die politische Verantwortung tragen. Sie sind aufgefordert, die Denkmalschutzgesetze zu modernisieren und sich vom veralteten und auch die Forschung behindernden Schatzregal zu verabschieden. |
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