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Für Numismatiker, Sammler und Händler

28.09.2018

Erneuter Vorstoß beider Verbände im Sinne der Anleger und Sammler

Wenn ein Thema noch nicht erledigt ist, dann muss man solange daran arbeiten, bis es sinnvolle Ergebnisse gibt. Getreu diesem Merksatz haben sich Christoph Raab, 1. Vorsitzender des VdDM, Michael Becker, 1. Vorsitzender des Berufsverbandes des Deutschen Münzenfachhandels e.V. sowie Ulrich Künker, 2. Vorsitzender des VdDM, auch dieses Jahr wieder in einem gemeinsamen Schreiben an das Bundesfinanzministerium gewandt, um für die EU-Listung der mehrwertsteuerbefreiten 20 Euro-, 50 Euro- und 200 Euro-Goldmünzen der Bundesrepublik Deutschland zu plädieren. Michael Becker dazu: "Es fällt auf, dass für Deutschland trotz seiner Bevölkerungsgröße, der Umlaufmenge an Münzen und der reichen Tradition an Anlagegold in der letzten Liste für 2018 lediglich zwei Münzen verzeichnet waren, während für vergleichbare europäische Länder wie Frankreich (18 Münzen), Italien (9 Münzen), die Niederlande (8 Münzen), Österreich (21 Münzen), Spanien (16 Münzen), Ungarn (17 Münzen) oder Großbritannien (16 Münzen) ein Vielfaches an Anlagemünzen gelistet wurde."

Und Christoph Raab ergänzt: "Diese bemerkenswerte zahlenmäßige Diskrepanz liegt nicht daran, dass es in Deutschland lediglich zwei der gelisteten Anlagemünzen gäbe oder dass die Goldanlagen in Münzen in Deutschland weniger populär wären. Im Gegenteil: in Deutschland gibt es eine Bandbreite an Anlagemünzen, die mit den zitierten europäischen Ländern durchaus vergleichbar ist. Die von uns vorgeschlagenen Münzen haben jeweils Auflagen im Hunderttausenderbereich und sind als Anlagemünzen populär und in ähnlich großen Stückzahlen im Umlauf." Ulrich Künker konkretisiert: "Es handelt sich bei den von uns vorgeschlagenen Münzen gerade nicht um Sammlermünzen sondern um Anlagemünzen, die in der Regel nah am Goldwert bzw. unterhalb der 180%-Grenze gehandelt werden."

§25c II des Umsatzsteuergesetzes sieht für die Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold eine Befreiung von der Mehrwertsteuer vor und bestimmt, dass Goldmünzen, die einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen, nach dem Jahr 1800 geprägt wurden, in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehalts um nicht mehr als 80 Prozent übersteigt, als Anlagegold zu bewerten sind.

Beide Verbände hoffen auf eine positive Entscheidung, die ebenso sinnvoll wie gerecht wäre. TR VddM